Landesverband der Gehörlosen

Rheinland-Pfalz e.V.

Schule

Im Bereich der Schule gibt es zwei verschiedene Kostenträger, die die Finanzierung eines/ einer Gebärdensprachdolmetschers/-in für hörgeschädigte Eltern übernehmen.

Der Schulträger übernimmt nach § 8 LGGBehM i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 6 SchulG die Kosten für eine/n Gebärdensprachdolmetscher/-in bei Elterngesprächen oder Veranstaltungen, die mit einem förmlichen Verwaltungsverfahren in schulischen Angelegenheiten einhergehen. Das sind z.B.:

  • Lehrergespräche
  • die Aufnahme in die Schule
  • ein Schulwechsel
  • die Entlassung aus der Schule
  • Ordnungsmaßnahmen der Schule
  • die Auflösung einer Schule
  • die Zusammenlegung mehrerer Schulen
  • die Verlegung einer Schule

Das Ministerium (MSAGD RLP) übernimmt die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher/-innen durch freiwillige finanzielle Leistungen, wenn es sich bei der Schulveranstaltung um einen Termin handelt, der der allgemeinen Information oder der Pflege von schulischen Kontakten der hörgeschädigten Eltern dient. Dies sind z.B.:

  • Elternabende
  • Schulfeste
  • Klassenfeiern
  • Informationsabende

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