Kinder, bzw. Jugendliche und deren Sorgeberechtigte haben grundsätzlich das Recht, die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe – also des Jugendamtes – in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für hörende als auch für gehörlose Menschen. Da auch das Jugendamt ein Sozialleistungsträger ist, stellt es gehörlosen Menschen nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 8 SGB I bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung. Das kann z.B. der Fall sein bei:
- (Hilfeplan-)Gesprächen im Jugendamt, in der Familie sowie in teil- und
vollstationären Jugenhilfeeinrichtungen - Ambulanten Hilfen (z.B. Erziehungsberatung oder sozialpädagogische Familienhilfe)
- Besuchen im Rahmen des Umgangsrechtes