Gehörlose haben das Recht auf Kommunikation mit Ämtern und Behörden auch z.B bei:
- Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Gesundheitsamt,
- Ordnungsamt)
- Landesbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt)
- Standesamt
Kostenträger : Jeweiliges Amt oder Behörde; http://www.gesetze-im-internet.de/khv/BJNR265000002.html