Alle Menschen haben das Recht, sich durch die Rentenversicherung beraten zu lassen, wenn sie Fragen rund um die Deutsche Rentenversicherung haben. Nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX müssen die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher durch die Rentenversicherung getragen werden, wenn ein gehörloser Mensch der Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung bedarf.
Darüber hinaus übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nach §33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV auch die Kosten für eine Arbeitsassistenz (dauerhafte Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeitsplatz), sofern sie der Aufnahme oder der Sicherung einer wirtschaftlich selbstständigen Existenz dient