Gehörlose Studenten und Studentinnen haben das Recht auf einen Gebärdensprachdolmetscher, sofern dieser im Rahmen ihres Studiums benötigt wird. Hier werden die Kosten von unterschiedlichen Stellen, wie z.B. Kreisausschüssen oder Stadtverwaltungen übernommen. Für gehörlose Studenten ist der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers eine Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Eingliederungshilfeverordnung. Ein Gebärdensprachdolmetscher kann z.B. bestellt werden für:
- Vorlesungen
- Seminare
- Exkursionen, die im Rahmen des Studiums Pflichtveranstaltungen sind