Auch das Sozialamt ist ein Sozialleistungsträger und damit nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 SGB I verpflichtet, die Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für Beratungen zu übernehmen. Solche Beratungsgespräche können z.B. folgende Themen behandeln:
- Hilfe in Lebenslagen, in denen der (gehörlose) Mensch Unterstützung bedarf
- Klärung von Sachfragen
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung für Menschen über 65 Jahre und/oder erwerbsgeminderte Personen
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfen zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Informationen und Musterantrag zum Thema Dolmetscher-Kostenübernahme nach §82 SGB IX bei besonderen Anlässen finden Sie auf der Webseite der Fachdienste für Hörgeschädigte.