Auch bei Gericht muss gehörlosen Menschen durch einen Gebärdensprachdolmetscher die Möglichkeit gegeben werden, barrierefrei zu Kommunizieren, wenn sie als Kläger, Beklagte oder Zeugen vor Gericht erscheinen müssen. Der Gebärdensprachdometscher wird hier nach JVEG, § 8, § 9 Abs. 3 bezahlt. Nach § 186 Gerichtsverfassungsgesetz gilt dies für alle Gerichte, also z.B.:
- Arbeitsgericht
- Verwaltungsgericht
- Sozialgericht
- Finanzgericht
- Bundesverfassungsgericht