Die Bundesagentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen. § 17 Abs. 2 SGB I , § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X , § 6 BGG, § 9 BGG , KHV §1 und LGGBehM § 8, z.B bei:
- Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
- Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
- Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
- Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
- Arbeitssuchend/ Arbeitslosmeldung
- Trainingsmaßnahmen
Kostenträger : Agentur für Arbeit